| Do, 24.06.2010 |
Verfahren nach Wiedergutmachung eingestellt
Der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) wurden Provisionszahlungen von mehreren Millionen Schweizer Franken vorenthalten.
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Zuger Polizei |
Der vorliegende Fall geht zurück ins Jahr 2001. Im Mai 2001 wurde aufgrund einer Anzeige der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen Verantwortliche des Managements der ISMM/ISL-Gruppe ein Verfahren eingeleitet. Das ehemalige Untersuchungsrichteramt Zug schloss jenes Verfahren mit Verfügung vom 18. März 2005 ab und überwies dieses an die damalige Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge „bezüglich der meisten Vorwürfe Schuldsprüche beantragt“. Die anschliessenden Verfahren vor erster und zweiter Instanz der Zuger Gerichtsbehörden führten in den meisten Fällen zu Freisprüchen.
Im Anschluss an die einleitend erwähnte Strafuntersuchung wurde am 8. August 2005 von Amtes wegen ein weiteres Verfahren gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der FIFA eröffnet. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse, denen ausgedehnte Abklärungen im In- und Ausland zu Grunde liegen, musste das Verfahren auf mehrere Personen ausgedehnt werden. Nachdem die abgenommenen Beweise eine Beurteilung des objektiven Tatbestandes ermöglichten und eine Wiedergutmachung des durch die Beschuldigten verursachten Schadens erfolgt war, wurde das Strafverfahren gestützt auf Art. 53 StGB eingestellt.
Die Einstellungsverfügung ist rechtskräftig. Provisionszahlungen als Auslöser des Verfahrens Ausländische Personen von FIFA-Organen kamen bis ins Jahr 2000 in den Genuss von Provisionen, die von der ISMM/ISL-Gruppe ausgeschüttet wurden. Diese Zuwendungen standen einerseits im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen dieser Gruppe und andererseits erfolgten diese Zahlungen aus Gründen der Verknüpfung der Provisionsempfänger mit der FIFA. Die Zahlungsadressaten unterliessen es, die Gelder an die FIFA weiterzuleiten und verwendeten die Vermögenswerte für ihre eigenen Zwecke. Die FIFA ihrerseits unterliess es, die ihr zustehenden Vermögenswerte von den Beschuldigten einzufordern. Sie wurde in diesem Umfang geschädigt.
Die Beschuldigten haben im Rahmen des Verfahrens den Empfang der Gelder nicht in Abrede gestellt, verneinten jedoch eine strafrechtliche Verantwortung. Sie zeigten sich aber bereit, den von der Staatsanwaltschaft als einer Wiedergutmachung zugänglich qualifizierten Betrag von 5.5 Millionen Franken zu bezahlen. Damit konnte der Schaden in diesem Umfang wieder gutgemacht werden. Ein Teil der Wiedergutmachungszahlungen in der Höhe von 2.5 Millionen Franken kommt gemeinnützigen Organisationen zu. Die Beschuldigten haben zudem die Verfahrenskosten übernommen.
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