Kanton Zug - Samstag, 04.02.2012


Mi, 11.11.2009

Motion der SVP Fraktion

Mit der vorliegenden Motion wird beantragt, das Einführungsgesetz zu den Bundes-gesetzen über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BGS 531.1) mit dem folgenden Paragraphen zu ergänzen.

Kanton Zug
(Foto: zvg)

Begründung:
Die Zahl der Asylbewerber steigt. Auch die zugerischen Gemeinden müssen vom Bund zugewiesene Asylbewerber beherbergen. Oft muss die Gemeinde hierzu mit grossem finanziellem Aufwand von privaten Häuser erwerben, in welchen die Asyl-bewerber plaziert werden. Der Asylbewerber ist eine Person, der in der Schweiz Schutz sucht, wobwi er geltend macht,dass er verfolgt wird. Dieser Schutz besteht darin, dem verfolgten Menschen das zu geben, was für ein würdiges Menschenda-sein notwendig ist. Unbestritten ist, dass der Asylbewerber Recht auf Nothilfe hat, hierzu gehört ein Dach über dem Kopf. Eine Wohnung nach unserem Standard ist allerdings nicht notwendig, setzt dies doch falsch Anreize und lockt unechte Flüchtlinge an, die ihre Heimat nicht deshalb verlassen, weil sie verfolgt werden, sondern weil sie hier ein komfortableres Leben haben. Würde man solche Flüchtlinge mit komfortablen Wohnungen belohnen, wäre dies ungerecht gegenüber all jenen in den Herkunftsländern der Flüchtlinge, die keine Möglichkeit haben, in die Schweiz zu reisen.

Das Bundesrecht ermächtigt die Kantone, Asylsuchende kollektiv unterzubringen und dazu Bestimmungen zu erlassen (Art. 28 Abs. 2 AsylG). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz wird dem Kanton und den Gemeinden die gesetzliche Grundlage gegeben, ihre öffentlichen Schutzbauten bei Bedarf für die Unterbringung von Asylbewerbern zu benützen. Selbstverständlich müssen die Gemeinden von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, sie erhalten aber Rechtssicherheit, dass sie es dürfen, wenn sie dies für richtig erachten. Nach Art. 39 der Zivilschutzverordnung des Bundes (ZSV, SR 520.11) dürfen Schutzbauten nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können. Sollte ein solcher bewaffneter Konflikt, der gemäss Sicherheitsexperten in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist, eintreten, können die allenfalls mit Asylbewerbern belegten Schutzbauten im Rahmen des Notorganisationskonzeptes umplaziert werden.
(zio.ch / Moritz Schmid)


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