| Fr, 27.08.2010 |
Kind mit Behinderung eingebürgert
Ein umstrittenes Einbürgerungsverfahren ist nach drei Jahren abgeschlossen. Die Zuger Regierung hatte eine Beschwerde gutgeheissen.
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Kanton Zug |
Eine Zuger Bürgergemeinde hatte 2008 beschlossen auf das Einbürgerungsgesuch eines Kindes mit Behinderung nicht einzutreten. Dies obwohl das Kind im Einbürgerungsverfahren rechtmässig durch seine Eltern vertreten war. Die Medien hatten bereits 2009 darüber berichtet. Die Begründung der Bürgergemeinde für den negativen Entscheid lautete, dass das Kind infolge seiner Behinderung nicht urteilsfähig sei und die Tragweite und Auswirkungen der Einbürgerung nicht abschätzen könne. Die Eltern erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde.
Die Beschwerde wurde vom Regierungsrat gutgeheissen. Dies nachdem das Bundesgericht Ende 2008 in einem ähnlichen Fall aus dem Kanton Zürich festgehalten hatte, dass Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen bei Einbürgerungen nicht diskriminiert werden dürfen. Denn mit dem Abstellen auf die Behinderung würde ihnen dauernd und nicht nur vorübergehend verunmöglicht, sich überhaupt einbürgern zu lassen. Der Bürgerrat musste sich deshalb erneut mit dem Einbürgerungsgesuch des Kindes befassen und überprüfte die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Nun erteilte der Bürgerrat dem Kind das Gemeindebürgerrecht. Auch der Regierungsrat hat dem Kind das Kantonsbürgerrecht zugesprochen und damit der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtes Rechnung getragen.
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